LG Hamburg - Urteil vom 29.04.1988 (6 O 197/87) - DRsp Nr. 1994/14680
LG Hamburg, Urteil vom 29.04.1988 - Aktenzeichen 6 O 197/87
DRsp Nr. 1994/14680
Nimmt der Leasinggeber wegen eines Unfallschadens am Leasingfahrzeug den Unfallgegner auf Ersatz in Anspruch, muß er sich - entgegen BGH VersR 1983, 656 - das unfallursächliche Verschulden desjenigen, der das Leasingfahrzeug gelenkt hatte, anrechnen lassen (§ 9StVG, § 254 Abs. 1BGB). In einem solchen Fall ist dem Leasinggeber dann auch die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs anzurechnen, so daß zwischen dem Leasinggeber, dem Leasingnehmer und dem Fahrer des Leasingfahrzeugs eine "Mithaftungseinheit" besteht.