»... Dem Grunde nach ist die Erstattungsfähigkeit des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung von niemandem bestritten .. . Ebenso ist unbestritten, daß dann, wenn der Kaskoversicherungsvertrag aufrechterhalten bleibt und weiterhin einen schadensfreien Verlauf nimmt, der von der Kl. errechnete Rückstufungsschaden betragsmäßig entsteht. Diesen Schaden kann die Kl. auch schon jetzt ziffernmäßig durch Leistungsklage geltend machen und ist nicht darauf verwiesen, im gegenwärtigen Zeitpunkt erst im Wege des Feststellungsantrages diesen Anspruch zu verfolgen. Soweit das LG Trier Ä obiter, nicht tragend Ä (VersR 1983,791) die Auffassung vertritt, die weitere Entwicklung des Kaskoversicherungsvertrages stehe nicht fest, daher könne der nach der letzten mündlichen Verhandlung noch entstehende Schaden nicht ersetzt verlangt werden .., vermag sich dem die Kammer nicht anzuschließen.
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