LG Tübingen - Beschluß vom 18.12.1985 (2 O 360/85) - DRsp Nr. 1994/15326
LG Tübingen, Beschluß vom 18.12.1985 - Aktenzeichen 2 O 360/85
DRsp Nr. 1994/15326
Verlangt der Käufer Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Zug um Zug gegen Rücknahme der Kaufsache, so ist Erfüllungsort für diesen Anspruch der Wohnsitz des Verkäufers.