LG Zweibrücken - 13.05.1993 (2 O 60/93) - DRsp Nr. 1994/15370
LG Zweibrücken, vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 2 O 60/93
DRsp Nr. 1994/15370
Gewichtige Anhaltspunkte gegen die Annahme eines Diebstahls sind: 1. Der angebliche Diebstahl fand kurz vor Ende der Zweijahresfrist statt. 2. Der Versicherungsnehmer befindet sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten (hier : Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). 3. Er kann keine Angaben zum Verbleib eines weiteren Schlüssels machen. 4. Der Kfz-Schein wurde im Fahrzeug belassen. 5. Der Versicherungsnehmer hat unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls gemacht.
Normenkette:
AKB §§ 12, 13 ;
Hinweise:
Vgl. u. a. OLG Köln SP 1992, 316; LG Duisburg SP 1993, 122.