BGH - Urteil vom 23.11.2005
VIII ZR 43/05
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 § 242 ; ZPO § 427 § 441 Abs. 3 S. 3 § 444 § 446 § 453 Abs. 2 § 454 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 68
BGHReport 2006, 205
DAR 2006, 78
MDR 2006, 510
NJW 2006, 434
NZV 2006, 82
ZGS 2006, 72
zfs 2006, 209
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 153/04
LG Heilbronn, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/04

Mängel eines Gebrauchtwagens; Beweisvereitelung durch Austausch von defekten Teilen

BGH, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 43/05

DRsp Nr. 2005/21514

Mängel eines Gebrauchtwagens; Beweisvereitelung durch Austausch von defekten Teilen

»1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. 2. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 § 242 ; ZPO § 427 § 441 Abs. 3 S. 3 § 444 § 446 § 453 Abs. 2 § 454 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 21. Januar 2003 bei der Beklagten, die einen Handel mit Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen Personenkraftwagen C., der im April 1994 erstmals zugelassen worden war und einen Kilometerstand von 191.347 aufwies, zu einem Preis von 4.500 EUR. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. In dem Kaufvertragsformular ist unter der Überschrift "Sondervereinbarungen" handschriftlich eingetragen: "Gewährleistung ist gegeben".