Mandatsstruktur

Autor: Stephan Schröder

In Verkehrssachen muss bereits bei Mandatsannahme auf mögliche Interessenkollision geachtet werden. Wird der Halter/Fahrer in einem Straf- oder OWi-Verfahren beschuldigt und vertreten, ist die Übernahme des Mandats eines Beifahrers ausgeschlossen; solches wäre sogar als Parteiverrat strafbar (BayObLG v. 29.09.1994 - 5 St RR 60/94, VersR 1995, 215). Zweckmäßig ist es, einen separaten Kalender zu führen, in dem an dem Unfalltag die Namen der Unfallbeteiligten eingetragen werden. Zudem sollte auf dem Aktendeckel bzw. in der elektronischen Akte vermerkt werden, dass eine Interessenkollision überprüft wurde.

Klug ist es, wenn der Rechtsanwalt bereits beim ersten Informationsgespräch die Eigenarten des Mandanten beurteilt und entsprechend berücksichtigt.

Ein Verkehrsunfall kann praktisch jeden treffen. Eventuell ist deswegen der Mandant für Ihre Kanzlei eher untypisch, was Herkunft und Bildung betrifft. Sie müssen damit rechnen, dass der Mandant in Rechtsdingen unerfahren ist und von Ihnen die Beratung über Maßnahmen erwartet, die aus Ihrer Sicht selbstverständlich sind und eigentlich keiner qualifizierten Anwaltstätigkeit bedürfen. Hierzu gehört nicht nur die Schadensanzeige bzw. Abwicklung mit der eigenen Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder die Deckung bei der Rechtsschutzversicherung, sondern auch die Anzeige bei der Kranken- oder Unfallversicherung oder der zuständigen Berufsgenossenschaft.