OLG Naumburg - Urteil vom 13.12.2006
6 U 146/06
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 § 440 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 815
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1010/05

Mangel eines gebrauchten Kfz bei häufig grundlos aufleuchtender Motorprüfungsanzeige

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 6 U 146/06

DRsp Nr. 2007/12665

Mangel eines gebrauchten Kfz bei häufig grundlos aufleuchtender Motorprüfungsanzeige

»1. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug berechtigender Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn infolge fehlerhafter Einstellung des Motorsteuerteils die Motorprüfungsanzeigeleuchte regelmäßig grundlos aufleuchtet. Dieses Aufleuchten signalisiert dem Fahrzeugführer ein Motor- oder Getriebeproblem und veranlasst ihn, eine Werkstatt aufzusuchen. Das muss er ebenso wenig hinnehmen, wie den Umstand, dass der von ihm wegen des Leuchtsignals 8-10 mal aufgesuchte Verkäufer stets nur die Leuchte ausstellte, nachdem die Prüfung ergab, dass dem Leuchtsignal kein Funktionsfehler von Motor oder Getriebe zugrunde lag. Hierin weicht die Beschaffenheit des Fahrzeugs von derjenigen ab, die bei Kraftfahrzeugen üblich ist und die ein Fahrzeugkäufer nach deren Eigenart erwarten kann. 2. Für den Rücktritt bedarf es in diesem Fall gemäß § 440 BGB keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung, weil die Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung bezieht sich auf die Behebung der Ursache der Fehlfunktion der Motorprüfungsanzeigeleuchte und nicht nur auf die Prüfung eines vom Leuchtsignal angezeigten Motor- oder Getriebeproblems.