Mangelnde Eignung zur gewöhnlichen Verwendung/Abweichung von der üblichen Beschaffenheit/ Käufererwartung

Autorin: Merrath

Liegt weder eine bestimmte Beschaffenheitsvereinbarung vor noch haben die Parteien dem Vertrag eine konkrete Verwendung vorausgesetzt, so ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich

für die gewöhnliche Verwendung nicht eignetund

keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich istund

die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann,

§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB. Zur Beschaffenheit in diesem Sinne gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann.

Diese objektiven Kriterien, insbesondere das der üblichen Beschaffenheit, sind für die Beurteilung der Mangelfreiheit eines Fahrzeugs besonders bedeutend.

(1) Eignung für die gewöhnliche Verwendung

Die gewöhnliche Verwendung leitet sich aus der Art der Sache und den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört, ab.1) Bei Fahrzeugen wird sie zumeist bereits durch die Konstruktion und Bauart des Fahrzeugs vorgegeben, wobei dem Käufer hinsichtlich der konkreten Benutzungsart ein gewisser Spielraum verbleibt, der noch zur üblichen Verwendung gehört und den der Hersteller zur Vermeidung von Produkthaftungsrisiken berücksichtigen muss.2)