Mangelnde Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung

Autorin: Merrath

Soweit die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart haben, ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, § 434 Abs. 1, Satz 2, Ziff. 1 BGB.

Hierbei kommt es nicht auf die einseitige Vorstellung des Käufers an, maßgeblich ist vielmehr, welche Verwendung die Parteien übereinstimmend angenommen haben. Dies setzt also voraus, dass der Käufer dem Verkäufer bei Vertragsschluss den beabsichtigten Verwendungszweck erläutert und der Verkäufer dem ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.1) Dabei muss es sich um eine solche Eigenschaft handeln, die nicht bereits in der Beschaffenheitsvereinbarung enthalten ist.2)

Kein Kriterium der Zweckeignung i.S.v. § 434 Abs. 1, Satz 2, Ziff. 1 BGB, sondern Bestandteil der üblichen Beschaffenheit ist beispielsweise die Geländetauglichkeit eines Geländefahrzeugs.3)

Da sich die vorausgesetzte Verwendung regelmäßig in der Beschaffenheitsvereinbarung niederschlägt, ist die Fallgruppe der Verwendungsuntauglichkeit im Bereich des Fahrzeughandels weniger relevant. Eine Rolle spielt sie lediglich bei Sonderfahrzeugen wie (Pferde-)Transportern, Wohnmobilen u.Ä.

1)

Palandt/Putzo, BGB, § 434 Rdnr. 22.

2)

Reinking/Eggert, Rdnr. 225 mit Hinweis auf MüKo/Westermann, § 434 Rdnr. 14.

3)