Autorin: Merrath |
Schließlich stellt die Lieferung einer anderen als der bestellten Sache (aliud-Lieferung) oder die Zuweniglieferung nach § 434 Abs. 3 BGB einen Sachmangel dar.
Um eine andere Sache handelt es sich z.B. dann, wenn ein anderes als das bestellte Modell oder ein Kombi statt der bestellten Limousine geliefert wird.1)
Praktisch ist auch diese Mängelkategorie nicht von großer Bedeutung.
1) | Reinking/Eggert, Rdnr. 222. |
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