Mehrwertsteuer

Autor: Jansen

Wie bereits dargelegt, kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur beanspruchen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Im Falle der Reparatur gegen Rechnung ist dem Geschädigten die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer zu erstatten. Repariert der Geschädigte selbst, fällt keine Mehrwertsteuer an und ist daher auch nicht zu ersetzen. Entscheidet sich der Geschädigte für ein Teilreparatur in der Werkstatt oder eine Reparatur in Eigenregie, für die er Ersatzteile gegen Rechnung anschafft, so kann er die insoweit angefallene Mehrwertsteuer ebenfalls beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte zunächst fiktiv abgerechnet hatte.1)

Denkbar ist auch der Fall, dass sich der Geschädigte entschließt, das verunfallte - reparaturwürdige - Fahrzeug zu veräußern und ein anderes Fahrzeug zu beschaffen. Er kann dann die auf die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, wobei der Anspruch der Höhe nach begrenzt ist auf den Mehrwertsteuerbetrag, der für eine Reparatur angefallen wäre.