OLG Brandenburg - Urteil vom 07.12.2006
12 U 109/06
Normen:
ZPO § 233 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 245/04 - 04.05.2006,

Mitverschulden eines Beifahrers an den ihn betreffenden Folgen eines Verkehrsunfalles, insbesondere durch Verstoß gegen die Anschnallpflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 109/06

DRsp Nr. 2007/1323

Mitverschulden eines Beifahrers an den ihn betreffenden Folgen eines Verkehrsunfalles, insbesondere durch Verstoß gegen die Anschnallpflicht

1. Verschulden im Sinne des § 233 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Partei durch Bedürftigkeit daran gehindert war einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, sofern sie alles ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren.2. War der Fahrer eines Unfallwagens alkoholisiert und dieser Umstand dem Beifahrer bekannt, so liegt ein Mitverschulden des Beifahrers an seinen bei dem Unfall davongetragenen Schäden nicht allein in dem Umstand, dass er trotz Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers mit ins Auto stieg. Vielmehr kommt es darauf an, ob bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eine erkennbare alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers vorlagt.3. Es ist anerkannte Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht zu einem Mitverschulden an den infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen führt. Hierbei kann jedoch keine pauschale Mithaftungsquote angesetzt werden, ausschlaggebend ist eine einzelfallbezogene Betrachtung.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Entscheidungsgründe:

I.