I. Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, ist mit der Stadt L. durch mehrere Verträge verbunden, welche ihr im einzelnen bezeichnete alleinige Werberechte im Stadtgebiet L. einräumen, so insbesondere das Recht, im Eigentum der Stadt stehende bestimmte Flächen zu Werbezwecken exklusiv zu nutzen.
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