OLG Köln - Urteil vom 28.04.2006
6 U 2/06
Normen:
UWG § 4 Nr. 11 ; StrWG NRW § 18 ; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 771
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 152/05

Mobile Außenwerbung auf öffentlichen Straßen

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 6 U 2/06

DRsp Nr. 2006/19581

Mobile Außenwerbung auf öffentlichen Straßen

»1. § 18 Abs. 1 StrWG NRW, wonach eine Sondernutzung öffentlicher Straßen einer behördlichen Erlaubnis bedarf, regelt nicht i. S. des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten. 2. Wer auf öffentlichen Straßen einer Stadt Fahrzeuge einsetzt, die mittels auf den Ladeflächen montierter Werbetafeln zur mobilen Außenwerbung genutzt werden, greift nicht zielgerichtet und betriebsbezogen in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb eines Konkurrenten ein, dem das Recht, im Eigentum der Stadt stehende Flächen zu Werbezwecken zu nutzen, exklusiv eingeräumt ist. 3. Eine Kommune kann einen Privaten ermächtigen, ihre Eigentumsrechte gegenüber Dritten geltend zu machen. Die aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften resultierenden hoheitlichen Befugnisse - hier: unzulässige Sondernutzung öffentlicher Straßen - können nicht auf Private übertragen werden.«

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11 ; StrWG NRW § 18 ; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, ist mit der Stadt L. durch mehrere Verträge verbunden, welche ihr im einzelnen bezeichnete alleinige Werberechte im Stadtgebiet L. einräumen, so insbesondere das Recht, im Eigentum der Stadt stehende bestimmte Flächen zu Werbezwecken exklusiv zu nutzen.