I. Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 8.4.1988 geriet der damalige Versicherungsnehmer der Beklagten, B. F., mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug in einer lang gezogenen Linkskurve auf den unbefestigten rechten Randstreifen und schleuderte anschließend auf die Gegenfahrbahn, wo das Fahrzeug mit dem vom Kläger geführten PKW zusammenstieß, in dem neben dem Kläger auch dessen Bruder saß. Der Versicherungsnehmer der Beklagten erlitt hierbei tödliche Verletzungen; der Kläger und dessen Bruder wurden schwer verletzt. So erlitt der Kläger insbesondere eine frontales offenes Schädelhirntrauma, massive Mittelgesichtsfrakturen, einer Orbitadachfraktur, Unterkieferfrakturen, einer Oberarmfraktur links, Mittelhandfrakturen sowie eine Verletzung des linken Kniegelenks.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte zu 100 Prozent für die entstandenen Schäden haftet.
Der Kläger leidet noch immer unter wiederkehrenden Kopfschmerzen und nahm über längere Zeiträume hinweg Schmerzmittel ein.
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