I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Neupreisentschädigung (Neuwertspitze) aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.
Der Kläger war Halter eines VW Golf IV, Baujahr 2003, amtl. Kennzeichen ## - ## ##, für das er bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 EUR genommen hatte. Vereinbart waren die
Der am 02.01.2003 erstmals zugelassenen PKW des Klägers wurde am 28.04.2003 in Polen gestohlen.
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