BVerfG - Beschluß vom 07.06.2005
2 BvR 401/05
Normen:
StPO § 111a ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 276
zfs 2005, 622
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 22/05

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis

BVerfG, Beschluß vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 401/05

DRsp Nr. 2005/9613

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis

Normenkette:

StPO § 111a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts (§§ 315 c, 69 StGB und 111 a StPO), die sich auf die Feststellung objektiv sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen beschränken muss (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 95, 96 [127 f.]), führt nicht zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen.

1. Der Bürger hat aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]; 60, 253 [269]; 88, 118 [124]).