I.
1. a) Am 10. Januar 1992 beantragte die Staatsanwaltschaft Meiningen beim Kreisgericht Ilmenau den Erlaß eines Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
b) Da dem Strafbefehlsantrag der (beschlagnahmte und bei der Staatsanwaltschaft asservierte) Führerschein des Beschwerdeführers nicht beigelegen hatte, ordnete der Richter gemäß §§ 214 Abs. 4, 221 StPO die Vorlage des Führerscheins durch die Staatsanwaltschaft an.
c) Hierauf antwortete der Staatsanwalt durch Verfügung vom 12. Februar 1992, mit welcher er begründete, warum der Führerschein nach seiner Ansicht kein Beweismittel sei, und bat (ohne Vorlage des Führerscheins) um eine Entscheidung über den Strafbefehlsantrag.
d) Daraufhin lehnte das Kreisgericht Ilmenau den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls durch Beschluß vom 12. März 1992 gemäß § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO ab.
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