OLG Bamberg - Beschluss vom 30.03.2011
3 Ss OWi 384/11
Normen:
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2011, 399
NZV 2011, 515
VRR 2011, 313
(Wertende Gesamtbetrachtung bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen im Hinblick auf die Verhängung eines [Regel-] Fahrverbots)
Ist der Betroffene in einem Zeitraum gut vier Jahren mittlerweile in fünf Fällen jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in Erscheinung getreten, rechtfertigt allein die Vorahndungslage des Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (noch) nicht den Schluss, das Gewicht des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes [hier: um 21 km/h] wertungsmäßig demjenigen eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entspricht.
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 22.11.2010

OLG Bamberg - Beschluss vom 30.03.2011 (3 Ss OWi 384/11) - DRsp Nr. 2011/21363

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 384/11

DRsp Nr. 2011/21363

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 22. November 2010 dahin abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkw am 06.06.2010 auf einer Autobahn fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 140 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Mit seiner unbeschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, wobei er ausweislich der Rechtsmittelbegründung in erster Linie den Wegfall des Fahrverbots erstrebt. Die Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 24.03.2011 zur Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht lag dem Senat vor.