I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 22. November 2010 dahin abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkw am 06.06.2010 auf einer Autobahn fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 140 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Mit seiner unbeschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, wobei er ausweislich der Rechtsmittelbegründung in erster Linie den Wegfall des Fahrverbots erstrebt. Die Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 24.03.2011 zur Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht lag dem Senat vor.
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