OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2005
2 Ss (OWi) 58 B/05
Normen:
StVG § 24 ; StVG § 26 Abs. 3 ; OWiG § 33 ; OWiG § 51 Abs. 3 ;
Fundstellen:
zfs 2005, 571
Vorinstanzen:
AG Lübben, - Vorinstanzaktenzeichen 40 OWi 863/04

OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2005 (2 Ss (OWi) 58 B/05) - DRsp Nr. 2005/21313

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 58 B/05

DRsp Nr. 2005/21313

Normenkette:

StVG § 24 ; StVG § 26 Abs. 3 ; OWiG § 33 ; OWiG § 51 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h, begangen am 27. Mai 2004 auf einer Autobahn, ein Bußgeld von 165,00 EUR fest und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat an. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Sachrüge erhebt und geltend macht, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sei verjährt.

Mit einem Schreiben vom 2. Juli 2004 zeigte der Verteidiger der Bußgeldstelle an, dass ihn der Betroffene "mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt" habe, und legte zugleich eine Vollmacht vor, die als "außergerichtliche Vollmacht" überschrieben und von dem Betroffenen wegen einer "Bußgeldangelegenheit vom 27. Mai 2004" erteilt worden war. In der Vollmachtsurkunde heißt es weiter:

"Die Vollmacht ermächtigt insbesondere

1. zu außergerichtlichen Verhandlungen aller Art, zum Abschluß eines Vergleichs zur Vermeidung eines Rechtsstreits;

2. in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer;

3. zur Entgegennahme von Zahlungen, Wertsachen und Urkunden;

4. zur Stellung von Strafanträgen sowie zu deren Rücknahme, zur Vertretung als Nebenkläger in einem Strafverfahren;