Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 400,-- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Das Rechtsmittel, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Entscheidung.
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