OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1985 5 Ss (OWi) 207/85 - 178/85 I
Fundstellen:
VRS 69, 450
ZfS 1986, 63
r+s 1986, 140
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1985 (5 Ss (OWi) 207/85 - 178/85 I) - DRsp Nr. 1994/9171
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.07.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 207/85 - 178/85 I
DRsp Nr. 1994/9171
A. Durch die Abgabe der Akten durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde wird die Verfolgungsverjährung nur dann nicht unterbrochen, wenn schon die Zusendung der Akten an die Staatsanwaltschaft rechtsmißbräuchlich aus verfahrensfremden Zwecken geschehen ist (so auch OLG Hamm, VRS 62, 203). Dies ist der Fall, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen oder wenn die Staatsanwaltschaft die Rückgabeverfügung nach § 43OWiG trifft, ohne sich mit der sachlichen Prüfung befaßt zu haben (vgl. OLG Koblenz, VRS 57, 46). B. 1. Zur Prüfung der Frage, ob bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, bedarf es der vorherigen Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
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