OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.06.1985 (1 Ws 493/85) - DRsp Nr. 1994/9173
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.06.1985 - Aktenzeichen 1 Ws 493/85
DRsp Nr. 1994/9173
1. Die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung der von dem Nebenkläger beantragten Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann von dem Nebenkläger mit der Beschwerde selbständig angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn inzwischen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 2. Weder aus dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" noch aus dem des fairen Verfahrens ist es geboten, dem Nebenkläger einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative ZPO findet im Strafverfahren keine Anwendung.