OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.07.1985
5 Ss (OWi) 250/85 - 198/85 I
Normen:
StVO § 2, § 5 Abs. 1, § 18 ;
Fundstellen:
VRS 69, 456
r+s 1985, 257

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.07.1985 (5 Ss (OWi) 250/85 - 198/85 I) - DRsp Nr. 1994/9168

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.07.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 250/85 - 198/85 I

DRsp Nr. 1994/9168

1. Um einen Mehrzweckstreifen handelt es sich dann, wenn rechts vom Fahrbahnrand, abgetrennt durch eine weiße ununterbrochene Linie, ausreichender Straßenraum (Fahrbahnteil oder befestigter Seitenstreifen) für die Benutzung durch langsamere Fahrzeuge freigehalten ist. 2. Standstreifen bieten die Möglichkeit, in Notfällen seitlich auszuweichen oder anzuhalten; bei Unfällen oder Arbeitsstellen können sie eine einseitige mehrstreifige Verkehrsführung ermöglichen.

Normenkette:

StVO § 2, § 5 Abs. 1, § 18 ;
Fundstellen
VRS 69, 456
r+s 1985, 257