OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.1975 (12 U 92/74) - DRsp Nr. 1994/9465
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1975 - Aktenzeichen 12 U 92/74
DRsp Nr. 1994/9465
Den Stiefvater eines Kindes trifft keine Aufsichtspflicht nach § 832BGB. Sie ist jedoch aus der allgemeinen Rechtspflicht, Schädigungen Dritter zu vermeiden (§ 832BGB), herzuleiten. Sie ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Schädigung Dritter im räumlichen Zusammenhang mit der Hausgemeinschaft erfolgt.