OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.11.1975 (2 Ss 493/75) - DRsp Nr. 1994/9972
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.11.1975 - Aktenzeichen 2 Ss 493/75
DRsp Nr. 1994/9972
Wer als Autofahrer keine Vorkehrungen gegen eine unbeabsichtigte Trunkenheitsfahrt im Vollrausch getroffen hat, muß sich nach sehr erheblichem Alkoholgenuß vor Einnahme eines ihm unbekannten Schlafmittels anhand des Hinweiszettels darüber vergewissern, ob die Kumulation von Alkohol und Medikament einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand herbeiführen kann.