OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1986
8 U 174/85
Normen:
BGB § 823, 254 Abs. 1, § 1353 Abs. 1 ; StVG § 8a;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 381
MDR 1986, 945
NJW-RR 1986, 1350
VerkMitt 1987, Nr. 6
ZfS 1986, 289
zfs 1986, 289
zfs 1986, 324
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 08.05.1985

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1986 (8 U 174/85) - DRsp Nr. 1994/9766

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.1986 - Aktenzeichen 8 U 174/85

DRsp Nr. 1994/9766

Bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt entfällt ein Mitverschulden des verletzten Insassen, wenn der Fahrer als Ehegatte des verletzten angetrunkenen Insassen nicht für das Anlegen des Sicherheitsgurtes vor Fahrtantritt gesorgt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Mai 1985 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels wegen der Schmerzensgeldansprüche - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 25.000,- nebst 4 % Zinsen seit dem 17.5.1984 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 1.2.1983 auf der L 3183 zwischen ... und ... zu ersetzen, soweit diese nach dem 25.10.1983 entstehen.

Wegen des weitergehenden Zinsbegehrens und des Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens (DM 11.000,- nebst 4 % Zinsen seit dem 1.2.1983) wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger DM 16.000,-, für die Beklagte DM 30.000,-.

Normenkette:

BGB § 823, 254 Abs. 1, § 1353 Abs. 1 ; StVG § 8a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Haftung der Beklagten für den von dem Kläger durch einen Verkehrsunfall erlittenen materiellen und immateriellen Schaden.