OLG Hamm - Beschluß vom 08.08.1975 (5 Ss OWi 790/75) - DRsp Nr. 1994/11036
OLG Hamm, Beschluß vom 08.08.1975 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 790/75
DRsp Nr. 1994/11036
Der Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlußverfahren ist auch nach Unterzeichnung eines inzwischen erlassenen Beschlusses zu beachten, solange der Beschluß noch nicht zur Post gegeben worden ist, d.h. den Geschäftsbereich des Amtsgerichts noch nicht verlassen hat.