OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2005
3 Ss OWi 626/05
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 ; OWiG § 74 Abs. 1 Satz 2 ; OWiG § 74 Abs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ; OWiG § 80 Abs. 2 ; OWiG § 80a Abs. 1 (n.F.) ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 ; StPO § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.06.2005

OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2005 (3 Ss OWi 626/05) - DRsp Nr. 2005/21346

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 626/05

DRsp Nr. 2005/21346

»Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 ; OWiG § 74 Abs. 1 Satz 2 ; OWiG § 74 Abs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ; OWiG § 80 Abs. 2 ; OWiG § 80a Abs. 1 (n.F.) ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 ; StPO § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2005 zu dem Rechtsmittel des Betroffenen Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 23.06.2005 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Essen vom 06.04.2005, durch den eine Geldbuße in Höhe von 75,00 EUR wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2 StVO festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Dagegen wendet der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt hat. Er rügt, dass das Amtsgericht sei seinem Entbindungsantrag nicht nachgekommen und den Einspruch in der Hauptverhandlung wegen seines unentschuldigten Ausbleibens verworfen habe.

II.