OLG Hamm - Urteil vom 26.11.1975 (13 U 89/75) - DRsp Nr. 1994/11025
OLG Hamm, Urteil vom 26.11.1975 - Aktenzeichen 13 U 89/75
DRsp Nr. 1994/11025
Bei der Berechnung des Schadens, der nach Beschädigung eines neuwertigen (unter 1000 km gefahrenen) Kfz dadurch entsteht, daß der Geschädigte einen gleichartigen neuen Wagen erwirbt, ist der Erlös aus dem Verkauf des Unfallwagens abzüglich der Umsatzsteuer abzurechnen.