(b) »... Der Anspruch (§ 845 BGB) bemißt sich nach den gesetzlich geschuldeten Dienstleistungen des Kindes (§ 1619 BGB). Die Mitarbeit des Kindes auf vertraglicher Grundlage fällt deshalb nicht unter § 845 BGB (siehe Boujong in RGRK- BGB, 12. Aufl., Rn. 8 zu § 845). Obwohl es durchaus fraglich ist, ob familienrechtliche Dienstleistungen des erwachsenen Sohnes auf dem elterlichen Hof die allerdings ohne Verstoß gegen höherrangige Normen erbracht werden können Ä heute noch als Regelfall anzusehen sind (vgl. BGHZ 69, 380 = NJW 1978, 159 [hier: I (147) 176 a-c]; BGH, NJW 1972, 429; OLG Oldenburg, NiedersRpfl 1983, 138; OLG Saarbrücken, VersR 1981, 542), hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß ein solcher Fall hier vorliegt. Dem Beweisantrag der Bekl., der Senat möge einen Sachverständigen dazu befragen, daß der als Hoferbe vorgesehene Sohn heute bis zur Hofübernahme regelmäßig Gehaltsempfänger sei, ist deshalb nicht nachzugehen.
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