OLG Karlsruhe - 19.12.1996 (12 U 226/96) - DRsp Nr. 1998/18064
OLG Karlsruhe, vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 12 U 226/96
DRsp Nr. 1998/18064
1. Je nach besonderer Gefahrenlage reicht es zur Entlastung des Versicherungsnehmers nicht aus, daß ihm lediglich ein sogenanntes "Augenblicksversagen" unterlaufen ist. Daß der Versicherungsnehmer im konkreten Fall an die erhöhte Gefahr oder an die gebotene Verhaltensweise nicht gedacht hat, ist typisch für alle Fälle der unbewußten Fahrlässigkeit und schließt für sich allein die grobe Fahrlässigkeit nicht aus. 2. Überfährt der Versicherungsnehmer einen mit einem Andreaskreuz ausgeschilderten Bahnübergang und kollidiert dort mit einer Diesellok, so entlasten ihn schlechte Sichtverhältnisse an der Unfallörtlichkeit nicht.