OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.07.1985 (1 U 168/83) - DRsp Nr. 1994/11452
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.1985 - Aktenzeichen 1 U 168/83
DRsp Nr. 1994/11452
Der Verwahrer eines Kfz handelt grob fahrlässig, wenn er das ihm zur Obhut überlassene Fahrzeug während der Nacht mit steckendem Zündschlüssel in seiner Werkhalle stehenläßt, während er den Schlüssel für die Halle in seiner Wohnung aufbewahrt und damit minderjährigen Familienmitgliedern Möglichkeit und Anreiz verschafft, das Fahrzeug herauszuholen und unbefugt zu benutzen.