OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.1975 (5 U 144/74) - DRsp Nr. 1994/11582
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.1975 - Aktenzeichen 5 U 144/74
DRsp Nr. 1994/11582
Der berechtigte Fahrer ist im Rahmen der Kaskoversicherung keine mitversicherte Person. Ihn treffen daher auch keine vertraglichen Obliegenheiten. Er kann demnach nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens in Anspruch genommen werden.