»Die Bekl. (Käuferin des Pkw) war nach Nr. 5 der Allg. Geschäftsbedingungen [AGB] der Kl. [Fahrzeug-Händler] sowie Treu und Glauben berechtigt, einen Nachkäufer, der bereit war, an ihrer Stelle in den Kaufvertrag mit der Kl. einzutreten, zu stellen und dadurch einen Schaden bei der Kl. zu vermeiden. Zwar bedurfte es zu einer solchen Vertragsübernahme nach Nr. 3 AGB der Zustimmung der Kl., diese durfte ihre Zustimmung aber nur im Rahmen von Treu und Glauben versagen. Die Ablehnung einer Übernahme ist insbesondere dann nicht als rechtsmißbräuchlich anzusehen, wenn die Kl. berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Übernehmenden haben darf (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 13.5.1982, 2 U 752/82, S. 7).
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