OLG Koblenz - Beschluß vom 31.01.1985 (1 Ss 14/85) - DRsp Nr. 1994/11804
OLG Koblenz, Beschluß vom 31.01.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 14/85
DRsp Nr. 1994/11804
Der Schutzbereich einer Wechsellichtanlage ist nicht mit dem Kreuzungsbereich gleichzusetzen; zu ihm kann auch der Bereich eines der Kreuzung vorgelagerten Fußgängerüberweges gehören. Er beginnt zumindest für jede Fahrbahn an der jeweiligen Haltelinie.