Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung und Beleidigung (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und Abs. 3 Nr. 1, 240, 185, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Seine Berufung hat das Landgericht als unbegründet verworfen.
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Nichtbeachtung der Vorfahrt hat die Strafkammer im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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