Der Angekl., ein Polizeibeamter, hatte während eines Streifendienstes bei einem Fahrzeugführer, dem Zeugen S., wegen Verdachts auf eine Trunkenheitsfahrt eine Blutentnahme angeordnet, ohne zuvor einen (Atem-)Alkoholtest durchführen zu lassen, wozu der Zeuge bereit gewesen wäre. Der Angekl. hatte die vorhandenen Trunkenheitsanzeichen für ausreichend gehalten, um sogleich die Blutentnahme anordnen zu dürfen. Die später entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille ergeben. Sowohl das AG als auch das LG verurteilten den Angekl. wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 340, 239, 52 StGB). Der Senat hat auf Revision des Angekl. das Urteil des LG aufgehoben. Zwar seien Ä wie der Senat zunächst ausführt Ä die Tatbestände der §§ 239, 340 rechtsfehlerfrei festgestellt worden; die Feststellungen des LG reichten jedoch nicht aus, um ein pflichtwidriges Handeln des Angekl. und damit die Rechtswidrigkeit der angeordneten Blutentnahme zu bejahen.
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