OLG Köln - 19.12.1985 (5 U 134/85) - DRsp Nr. 1994/12400
OLG Köln, vom 19.12.1985 - Aktenzeichen 5 U 134/85
DRsp Nr. 1994/12400
Auch in der Fahrzeugversicherung gilt der Grundsatz, daß der Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung begeht, wenn er nach einem von ihm verursachten Unfall in Erwartung polizeilicher Aufklärungsmaßnahmen Alkohol zu sich nimmt, um damit den Grad seiner alkoholischen Beeinflussung im Unfallzeitpunkt zu verschleiern.