OLG Naumburg - Urteil vom 29.11.2006
6 U 114/06
Fundstellen:
SP 2007, 354
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1489/04

OLG Naumburg - Urteil vom 29.11.2006 (6 U 114/06) - DRsp Nr. 2011/8085

OLG Naumburg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 6 U 114/06

DRsp Nr. 2011/8085

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Höhe eines Schmerzensgeldes sowie über die Ersatzfähigkeit von Auslagen.

Nachdem die Beklagte auf einem Heimatfest ein Bierzelt besucht hatte, warf sie ihr Bierglas, ohne auf andere Festbesucher zu achten, seitlich nach hinten weg. Das Glas traf die Klägerin im Gesicht. Ihr wurde hierdurch u.a. ein Zahn herausgebrochen. Die Verletzungen machten eine langwierige Behandlung notwendig.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro als angemessen angesehen. Im Rahmen des Fahrtkostenersatzes für die Fahrten zur ärztlichen Behandlung hat es einen Satz von 0,20 Euro pro Kilometer angesetzt. Den Ersatz eines so genannten Haushaltsführungsschadens und die Erstattung einer Telefon- und Portokostenpauschale hat es dagegen abgelehnt.

Der Senat nimmt auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidungsgründe Bezug.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Mai 2006 zugestellte Urteil am Montag, den 26. Juni 2006 Berufung eingelegt und diese am 24. Juli 2006 begründet.