»Die Pflasterung an der Stelle, an der die Kl. gestürzt ist, hatte sich unter Stufenbildung abgesenkt. ... Das begründete einen verkehrsunsicheren Zustand, der von der bekl. Stadt beseitigt oder entschärft werden mußte.
Dabei mag dahinstehen, ob ein Einschreiten auch geboten gewesen wäre, wenn sich diese Schadensstelle im Bereich eines Bürgersteigs befunden hätte. Dort mögen geringe Höhenunterschiede in dieser Größenordnung zwar im allgemeinen noch nicht verkehrsgefährdend sein, sie können jedoch durch das Hinzutreten besonderer Umstände wie Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, Lage in einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster oder andere besondere Gegenbenheiten zu einem Gefahrenzustand führen, der nicht mehr hinzunehmen ist.
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