OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.08.2005
4 VAs 12/05
Normen:
EGGVG § 22 Abs. 1 ; StVG § 28 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3226
NStZ 2006, 535
NZV 2006, 93
VRS 109, 371

OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.08.2005 (4 VAs 12/05) - DRsp Nr. 2005/14640

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 4 VAs 12/05

DRsp Nr. 2005/14640

»Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraffahrt-Bundesamt zwecks Eintragung in das Verkehrszentralregister unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vor.«

Normenkette:

EGGVG § 22 Abs. 1 ; StVG § 28 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ulm verhängte gegen den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Oktober 2004 wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen jeweils in Höhe von 35,00 EUR. Ihm wird hierin zur Last gelegt, am 04. August 2004 als Fahrer eines Sattelkraftzuges die Uhr am EG-Kontrollgerät vorgestellt zu haben, um eine ausreichende Ruhezeit vorzutäuschen. Die manipulierte Diagrammscheibe legte er bei einer Kontrolle den Polizeibeamten vor. Die Staatsanwaltschaft Ulm teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt am 23. Februar 2005 diese Entscheidung mit.