I.
Das Amtsgericht Ulm verhängte gegen den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Oktober 2004 wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen jeweils in Höhe von 35,00 EUR. Ihm wird hierin zur Last gelegt, am 04. August 2004 als Fahrer eines Sattelkraftzuges die Uhr am EG-Kontrollgerät vorgestellt zu haben, um eine ausreichende Ruhezeit vorzutäuschen. Die manipulierte Diagrammscheibe legte er bei einer Kontrolle den Polizeibeamten vor. Die Staatsanwaltschaft Ulm teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt am 23. Februar 2005 diese Entscheidung mit.
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