Das Amtsgericht Zweibrücken hat die Betroffene am 16. August 1993 wegen vorsätzlichem Überfahren einer Lichtzeichenanlage bei schon 1,6 Sekunden andauerndem Rotlicht (§§ 37 Abs. 2,
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig, ohne daß es der Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach § 80 0WiG bedarf (vgl. BGH NJW 1991, 1367). Es führt aus den von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen zu dem erstrebten Erfolg.
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