OVG Bremen - Urteil vom 17.12.1985 (OVG 1 BA 71/85) - DRsp Nr. 1994/14032
OVG Bremen, Urteil vom 17.12.1985 - Aktenzeichen OVG 1 BA 71/85
DRsp Nr. 1994/14032
1. Der mit dem Kraftfahrzeugführer nicht identische Halter eines Kraftfahrzeugs ist nach § 6 BremPolG verpflichtet, sein verbotswidrig in einer Halteverbotszone geparktes Fahrzeug wegzufahren. Ihm gegenüber ist das Abschleppen nach § 11 Abs. 2 BremVwVG gerechtfertigt, da die Fortdauer einer mit Geldbuße bedrohten Handlung verhindert wird. 2. Die Behörde ist berechtigt, den Halter zur Kostenerstattung heranzuziehen, wenn ihr der Kraftfahrzeugführer nicht bekannt ist und der Halter ihn trotz entsprechender Aufforderung nicht benennt.
Normenkette:
BremPolG § 6; BremVwVG § 11;
Hinweise:
Abschleppen ohne vorherige Androhung: OVG Bremen Beschluß v. 20.11.1984 (OVG 1 BA 65, 84) DAR 1985, 127 = VRS 68, 316 = VerkMitt 1985, 78.