OVG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2006
3 Bf 120/04
Normen:
StVZO § 29d ;
Fundstellen:
VRS 110, 233
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2194/03

OVG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2006 (3 Bf 120/04) - DRsp Nr. 2008/6674

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 3 Bf 120/04

DRsp Nr. 2008/6674

»Die Zulassungsstelle darf die Entstempelung der Kennzeichen gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO auch ohne vorherige (erneute) Aufforderung des Halters vornehmen, wenn der Zeitpunkt erreicht ist, zu dem der Halter ihr die Kennzeichen unter Beachtung des Gebots zu unverzüglichem Handeln nach § 29 d Abs. 1 StVZO bereits zur Entstempelung hätte vorgelegt haben müssen.«

Normenkette:

StVZO § 29d ;

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1) Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).