VG Hamburg, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2194/03
OVG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2006 (3 Bf 120/04) - DRsp Nr. 2008/6674
OVG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 3 Bf 120/04
DRsp Nr. 2008/6674
»Die Zulassungsstelle darf die Entstempelung der Kennzeichen gemäß § 29 d Abs. 2StVZO auch ohne vorherige (erneute) Aufforderung des Halters vornehmen, wenn der Zeitpunkt erreicht ist, zu dem der Halter ihr die Kennzeichen unter Beachtung des Gebots zu unverzüglichem Handeln nach § 29 d Abs. 1StVZO bereits zur Entstempelung hätte vorgelegt haben müssen.«
1) Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1VwGO).
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