OVG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2006
3 Bf 392/05
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
VRS 111, 231
zfs 2006, 657
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6082/04

OVG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2006 (3 Bf 392/05) - DRsp Nr. 2008/2546

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 3 Bf 392/05

DRsp Nr. 2008/2546

»Das Abschleppen eines unberechtigt auf einer als Taxenstand ausgewiesenen Verkehrsfläche geparkten Fahrzeugs ist auch ohne konkrete Beeinträchtigung des Taxiverkehrs verhältnismäßig.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (I.).

Auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt worden (II.).

I.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.