OVG Hamburg - Beschluss vom 18.09.2006
3 Bs 298/05
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 Satz 2 ; OWiG § 85 Abs. 1 ; StPO § 359 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1225
VRS 112, 64
zfs 2007, 233
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 E 2557/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 18.09.2006 (3 Bs 298/05) - DRsp Nr. 2008/2534

OVG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 3 Bs 298/05

DRsp Nr. 2008/2534

»1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses unterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. 2. Der Fall, dass ein Verkehrsteilnehmer zu Unrecht mit einem Bußgeldbescheid belegt wird, weil die Ordnungswidrigkeit von einer anderen Person begangen worden ist, macht den Bußgeldbescheid nicht nichtig, sondern ist nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO lediglich als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgestaltet.«

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 Satz 2 ; OWiG § 85 Abs. 1 ; StPO § 359 Nr. 5 ;

Gründe:

A.