OVG Hamburg - Beschluss vom 24.05.2006
3 Bs 155/05
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; HmbRDG § 14 ; HmbRDG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 111, 234
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 E 900/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 24.05.2006 (3 Bs 155/05) - DRsp Nr. 2008/6681

OVG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 3 Bs 155/05

DRsp Nr. 2008/6681

»1. Zur Notfallrettung darf - über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 HmbRDG hinaus - zusätzlich zu dem Krankenwagen auch ein Notarzteinsatzfahrzeug zur Beförderung des Notarztes zur Notfallstelle im so genannten Rondezvous-System eingesetzt werden. 2. Ein privater Unternehmer bedarf für den derartigen Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 14 Satz 2 HmbRDG einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen rettungsdienstlichen Genehmigung. 3. Solange die rettungsdienstliche Genehmigung fehlt, ist ein Notarzteinsatzfahrzeug kein Einsatz-Kraftfahrzeug des Rettungsdienstes im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO und darf nicht mit blauem Blinklicht ausgerüstet sein.«

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; HmbRDG § 14 ; HmbRDG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.