OVG Hamburg - Urteil vom 12.10.2006
3 Bf 306/04
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ; WaffG § 26 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 ; StGB § 79 ;
Fundstellen:
VRS 112, 68
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2573/01

OVG Hamburg - Urteil vom 12.10.2006 (3 Bf 306/04) - DRsp Nr. 2008/6677

OVG Hamburg, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 3 Bf 306/04

DRsp Nr. 2008/6677

»1. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit mit der Neufassung des Waffengesetzes 2002 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG an die Verurteilung wegen einer jedweden vorsätzlichen Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug der Straftat zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll. Bei einer mindestens zweimaligen Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG nicht, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen. Die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit wird nicht durch den Umstand allein entkräftet, dass die vorsätzlichen Straftaten (hier: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit Geldstrafen in Höhe von (nur) 15 und 20 Tagessätzen geahndet worden sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagessätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.