OVG Lüneburg - Urteil vom 01.12.1976
IV OVG A 156/75
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 902

OVG Lüneburg - Urteil vom 01.12.1976 (IV OVG A 156/75) - DRsp Nr. 1994/14084

OVG Lüneburg, Urteil vom 01.12.1976 - Aktenzeichen IV OVG A 156/75

DRsp Nr. 1994/14084

1. Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis mehrfach schuldhaft Anlaß dazu gegeben hat, daß seine Versicherung die ihm erteilte Versicherungsbestätigung widerrufen mußte, weil er die fälligen Versicherungsprämien nicht entrichtete; für die Beurteilung der Eignungsfrage ist jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. 2. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis kann bei mehrfach verschuldeten Widerruf von Versicherungsbestätigungen dem Vorwurf mangelnder Eignung nicht dem Hinweis auf die in § 3 Abs. 5 PflVG statuierte Nachhaftung des Versicherers begegnen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ;

Hinweise: